16 lines
1.1 KiB
Markdown
16 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
|
||
|
||
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
||
1.entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
|
||
2.entgegen
|
||
a)§ 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
|
||
b)§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,
|
||
ein Biozid-Produkt abgibt.
|
||
|
||
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
||
1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
|
||
2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
|
||
3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
|
||
|
||
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
|