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# § 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
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(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
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(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
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