8 lines
609 B
Markdown
8 lines
609 B
Markdown
# § 34 Aufsicht
|
|
|
|
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
|
|
1.zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
|
|
2.zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
|
|
|
|
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
|