4 lines
293 B
Markdown
4 lines
293 B
Markdown
# § 20 Widerruf der Anerkennung
|
|
|
|
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
|