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# § 13 Erholungswald
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(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
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(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
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1.die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
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2.die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
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3.die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
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4.das Verhalten der Waldbesucher.
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