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# § 13 Fremdmittel
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(1) Fremdmittel sind
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1.Darlehen,
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2.gestundete Restkaufgelder,
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3.gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,
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4.kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden,
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5.Mietvorauszahlungen,
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die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
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(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.
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(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.
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