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# § 1 Zusammenarbeitspflicht
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(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
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(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
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(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
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