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# § 2 Anwendungsbereich
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(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
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1.Musiknoten,
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2.kartographische Produkte,
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3.Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
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4.kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
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(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
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(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
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