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# § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
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Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
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a)die Stärke des Ausschusses,
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b)die Abkürzung der Fristen,
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c)die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
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d)die Vertagung der Sitzung,
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e)die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
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f)die Teilung der Frage,
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g)die Überweisung an einen Ausschuss,
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h)einen Einspruch nach § 39,
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i)die Durchführung geheimer Wahlen und
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j)sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.
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