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# § 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
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1.die Sprach- und Datenübertragung;
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2.die Datenspeicherung und -verarbeitung.
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(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
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(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
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(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
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1.den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
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2.den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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