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# § 2 Sektor Energie
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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
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1.die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
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2.die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
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3.die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
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4.die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
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(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
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(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
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(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
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(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
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(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
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1.den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
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2.den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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