9 lines
778 B
Markdown
9 lines
778 B
Markdown
# § 27 Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten
|
|
|
|
(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
|
|
1.der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
|
|
2.der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder
|
|
3.der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.
|
|
|
|
(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.
|