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# § 17
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(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
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(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
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1.die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
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2.bei den im Bestand verbliebenen
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a)über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
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b)über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
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c)über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben
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im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind,
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und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden.
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(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
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1.die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und
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2.bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.
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