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# § 5 Ordnungspersonal
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(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
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1.
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a)die Beschäftigten des Pfortendienstes,
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b)die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
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c)die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
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2.an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
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a)Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
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b)Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
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(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
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