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# § 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
1.einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.