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# § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
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(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
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(2) Vorschlagslisten können einreichen
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1.die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
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2.die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
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(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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