12 lines
1.8 KiB
Markdown
12 lines
1.8 KiB
Markdown
# § 2
|
|
|
|
(1) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat.
|
|
|
|
(2) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann rückerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter Erwerber zu veräußern.
|
|
|
|
(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, an der Veräußerung des feststellbaren Vermögensgegenstandes mitzuwirken.
|
|
|
|
(4) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht schon dann rückerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermögensgegenstand veräußert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermögenstransfer durchführen zu können.
|
|
|
|
(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.
|