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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Hobeln einer Bogenstange,
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2.Beziehen eines Bogens,
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3.Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten Kopfes,
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4.Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf einen fertigen Bogen,
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5.Ausrichten einer Bogenstange,
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6.manuelles Anfertigen eines Frosches,
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7.manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalbenschwanz,
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8.Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen eines Froschringes,
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9.Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines Frosches.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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