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lawgit/laws_md/bodsch_tzg_2008/§7.md

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# § 7 Vergleichsstücke
In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.