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lawgit/laws_md/bodsch_tzg_2008/§10.md

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# § 10 Schätzungsbücher und -karten
(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
1.die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2.das Datum der Schätzung,
3.die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
4.die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
5.die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
6.die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
1.die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
2.die Wertzahlen,
3.die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.