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# § 10 Schätzungsbücher und -karten
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(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
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1.die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
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2.das Datum der Schätzung,
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3.die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
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4.die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
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5.die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
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6.die Wertzahlen.
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(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
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1.die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
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2.die Wertzahlen,
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3.die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
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(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
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