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# § 27 Naturparke
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(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
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1.großräumig sind,
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2.überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
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3.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
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4.nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
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5.der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
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6.besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
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(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
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(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
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