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# § 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
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(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
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1.das Bundesverwaltungsamt,
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2.die Service-Center der Generalzolldirektion,
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3.das Bundessprachenamt,
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4.das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
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5.das Katholische Militärbischofsamt,
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6.die Universitäten der Bundeswehr,
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7.das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
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8.das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
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(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
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