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# § 9
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(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
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1.mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
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2.mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
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3.mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
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(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
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