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# § 44 Einfache Melderegisterauskunft
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(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
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1.Familienname,
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2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
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3.Doktorgrad und
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4.derzeitige Anschriften sowie,
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5.sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
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Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
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(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
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(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
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1.die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
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a)den Familiennamen,
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b)den früheren Namen,
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c)die Vornamen,
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d)das Geburtsdatum,
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e)das Geschlecht oder
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f)eine Anschrift und
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2.die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
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(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.
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(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
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