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# § 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
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(1) Den Leiterinnen und Leitern der unmittelbar nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
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1.gegenüber Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen:
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a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
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b)die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
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c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
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2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und für die Autobahn GmbH des Bundes. Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden
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1.für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamtes dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
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2.für die bei der Autobahn GmbH des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes dem Präsidenten oder der Präsidentin des Fernstraßen-Bundesamtes
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übertragen.
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