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# § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
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2.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
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3.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
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4.technische Unterlagen zu erstellen,
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5.Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,
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6.Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
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7.Bögen spielfertig zu machen,
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8.Bögen zu präsentieren,
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9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.
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(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.
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