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# § 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
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(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behörden übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen haben:
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1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
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2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
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3.dem Bundesamt für Soziale Sicherung,
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4.der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
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(2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.
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(3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
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(4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
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(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu entscheiden.
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