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# § 57
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(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheids Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.
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(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.
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