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# § 59 Durchsuchung von Sachen
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(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
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1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
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2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
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3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
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4.sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
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5.sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
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6.sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
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und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
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(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
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