5 lines
284 B
Markdown
5 lines
284 B
Markdown
# § 3 Geschwindigkeit
|
|
|
|
1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
|
|
2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
|