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# § 19 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
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1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
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a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
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aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
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bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
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b)die Vorschriften über
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aa)das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und
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bb)das Wenden nach § 19.08
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
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2.Der Schiffsführer hat
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a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,
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b)die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
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c)das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
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3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.
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