27 lines
2.6 KiB
Markdown
27 lines
2.6 KiB
Markdown
# § 17 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
|
|
|
|
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
|
|
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
|
|
b)die Vorschriften über
|
|
aa)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
|
|
bb)das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
|
|
cc)das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
|
|
dd)die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
|
|
ee)den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
|
|
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
|
|
|
|
2.Der Schiffsführer hat
|
|
a)sicherzustellen, dass
|
|
aa)das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
|
|
bb)auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
|
|
|
|
b)die Vorschriften über
|
|
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
|
|
bb)das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
|
|
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
|
|
c)das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
|
|
|
|
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
|
|
a)das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
|
|
b)auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.
|