15 lines
1.5 KiB
Markdown
15 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
|
||
|
||
(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
|
||
|
||
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
|
||
1.die antragstellende Person
|
||
a)die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
|
||
b)das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
|
||
|
||
2.die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
|
||
3.die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
|
||
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
|
||
|
||
(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
|