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# § 33 Steuerleute
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Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
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1.entweder
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a)eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
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b)ein Sprechfunkzeugnis besitzen
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2.oder
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a)ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
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b)eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
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c)ein Sprechfunkzeugnis besitzen
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3.oder
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a)eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
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b)eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
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c)ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
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