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# § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
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(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
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(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.
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(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
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