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# § 3 Bezugssauerstoffgehalt
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Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
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1.3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
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2.6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
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3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
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4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
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