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# § 24
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(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
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(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
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1.aus dem Sperrbezirk entfernt oder
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2.in den Sperrbezirk verbracht
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werden dürfen.
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(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
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1.im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
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2.Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
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