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# § 12
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(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
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(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
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1.alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
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2.die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
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a)verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
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b)behandelt worden sind und
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c)die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hatund
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3.die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
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(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
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