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# § 90 Inhalt der Prüfung
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Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
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1.das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
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2.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
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3.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
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4.die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
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