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# § 6 Kosten bei Errichtung
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(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.
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(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
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