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# § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
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(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
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1.eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
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2.dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
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(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
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(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
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1.die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
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2.die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
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3.die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
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4.Messungen und
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5.mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen.
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