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# § 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
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(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
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1.schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
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2.Zahlungsaufschub,
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3.Stundung,
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4.Aussetzung der Vollziehung,
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5.Sicherheitsleistung,
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6.Vollstreckungsaufschub,
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7.eine Vollstreckungsmaßnahme,
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8.Anmeldung im Insolvenzverfahren,
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9.Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
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10.Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
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11.Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.
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(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
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1.die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
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2.bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
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3.das Insolvenzverfahren beendet ist,
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4.der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
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5.die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
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6.die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.
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(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
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(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
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