10 lines
732 B
Markdown
10 lines
732 B
Markdown
# § 40 Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
|
|
|
|
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden:
|
|
1.Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,
|
|
2.Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.
|
|
|
|
(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden:
|
|
1.Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,
|
|
2.Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.
|