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# § 605 Kündigungsrecht
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Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
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1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
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2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
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3.wenn der Entleiher stirbt.
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