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# § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
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(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
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(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
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(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
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