Files
lawgit/laws_md/bgb/§2223.md

4 lines
208 B
Markdown

# § 2223 Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.