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# § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
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(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
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(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
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(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
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