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# § 1784 Ausschlussgründe
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(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
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(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
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1.die minderjährig ist,
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2.für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
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3.die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
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4.die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
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