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# § 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
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(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
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(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:
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1.der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,
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2.der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und
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3.die Lebensumstände des Mündels.
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