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# § 1774 Vormund
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(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
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1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
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2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
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3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
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4.das Jugendamt.
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(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
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1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
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2.das Jugendamt.
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